Auf einen Blick
- Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt ein Mensch selbst, wer für ihn handeln darf, wenn er es nicht mehr kann.
- In einer Patientenverfügung nach § 1827 BGB wird schriftlich festgelegt, welchen ärztlichen Maßnahmen man in bestimmten Situationen zustimmt oder welche man ablehnt.
- Liegt keine ausreichende Vollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht bei Bedarf eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB.
- Ehegatten können sich seit 2023 in Gesundheitsangelegenheiten für höchstens sechs Monate gegenseitig vertreten (§ 1358 BGB), für andere Angelegenheiten gilt das nicht.
Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine plötzliche Verschlechterung: Von einem Tag auf den anderen kann ein Mensch nicht mehr selbst entscheiden. Viele Familien gehen davon aus, dass dann automatisch der Ehepartner oder die Kinder entscheiden dürfen. Das stimmt so nicht. Wer vorsorgt, erspart Angehörigen in einer ohnehin schweren Lage viel Unsicherheit.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen helfen Betreuungsvereine, Notare oder Anwälte.
Drei Instrumente, drei Aufgaben
| Instrument | Wofür | Wer legt es fest |
|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Eine Vertrauensperson darf in festgelegten Bereichen handeln und entscheiden. | Sie selbst, solange Sie geschäftsfähig sind |
| Patientenverfügung | Sie legen fest, welche medizinischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. | Sie selbst, volljährig und einwilligungsfähig |
| Rechtliche Betreuung | Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird bestellt, wenn keine ausreichende Vollmacht vorliegt. | Das Betreuungsgericht |
Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die für Sie handeln dürfen, wenn Sie es nicht mehr können. Typische Bereiche sind:
- Gesundheit und Pflege, einschließlich Einwilligung in Behandlungen
- Aufenthalt und Wohnen, etwa der Umzug in eine Intensiv-WG
- Behörden, Kranken- und Pflegekasse, Anträge
- Vermögen, Bank, Verträge
- Post und Telekommunikation
Für besonders weitreichende Entscheidungen verlangt das Gesetz, dass sie ausdrücklich und schriftlich in der Vollmacht genannt sind. Dazu gehören ärztliche Maßnahmen mit der Gefahr des Todes oder eines schweren gesundheitlichen Schadens, eine Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter. Seriöse Vordrucke berücksichtigen das.
Banken akzeptieren nicht immer jede Vollmacht. Sprechen Sie mit Ihrer Bank, ob sie eine eigene Vollmacht auf ihren Formularen oder eine notarielle Vollmacht verlangt.
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung (§ 1827 BGB) legen Sie im Voraus schriftlich fest, ob Sie in bestimmten Situationen bestimmten ärztlichen Maßnahmen zustimmen oder sie ablehnen. Zum Beispiel: künstliche Beatmung, künstliche Ernährung über eine Sonde, Wiederbelebung, Dialyse.
Entscheidend ist, dass sie konkret ist. Ein Satz wie „Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reicht allein oft nicht aus, weil unklar bleibt, welche Situation und welche Behandlung gemeint sind. Besser sind konkrete Beschreibungen. Ärztliche Beratung beim Ausfüllen hilft sehr.
Gerade für Menschen mit Beatmung oder Trachealkanüle ist eine Patientenverfügung wertvoll. Sie gibt Ärzten, Pflegeteam und Familie Orientierung, wenn sich das Therapieziel ändert. Mehr dazu im Beitrag Palliativpflege zu Hause und in der WG.
Die rechtliche Betreuung
Gibt es keine Vollmacht, und kann ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung (§ 1814 BGB). Das kann ein Angehöriger sein oder ein Berufsbetreuer.
- Die Betreuung wird nur für die Bereiche eingerichtet, in denen sie nötig ist.
- Betreuer müssen sich an den Wünschen des betreuten Menschen orientieren.
- Das Verfahren braucht Zeit. In dringenden Fällen gibt es eine vorläufige Bestellung.
- Betreuung ist keine Entmündigung. Der Mensch behält seine Rechte.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie vorab festlegen, wer im Fall der Fälle Ihre Betreuung übernehmen soll und wer auf keinen Fall.
Das Notvertretungsrecht für Ehegatten
Seit 2023 können sich Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten gegenseitig vertreten, wenn einer von ihnen dazu nicht in der Lage ist (§ 1358 BGB). Das gilt höchstens sechs Monate, nur für Gesundheitsfragen und nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder bereits eine Vollmacht besteht. Für Kinder, Geschwister oder unverheiratete Paare gibt es ein solches Recht nicht.
Praktische Tipps
- Verwahren Sie die Originale an einem Ort, den Ihre Vertrauensperson kennt.
- Geben Sie Kopien an Hausarzt, Pflegedienst und Bevollmächtigte.
- Registrieren Sie Vollmacht und Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Betreuungsgerichte fragen dort nach.
- Lesen Sie die Dokumente regelmäßig und bestätigen Sie sie mit Datum und Unterschrift.
- Sprechen Sie mit Ihrer Familie. Dokumente ersetzen kein Gespräch über Werte und Wünsche.
Was das für die Intensivpflege bedeutet
Bei der Aufnahme in die Intensivpflege müssen Verträge unterschrieben, Anträge gestellt und Behandlungen besprochen werden. Liegt eine Vorsorgevollmacht oder ein Betreuerausweis vor, geht das schnell. Bringen Sie diese Unterlagen deshalb zum ersten Gespräch mit. Welche Unterlagen noch helfen, steht im Beitrag zur Überleitung aus der Klinik und auf der Seite Aufnahme. Fragen beantworten wir unter 030 28665111.
Häufige Fragen
Dürfen Ehepartner automatisch füreinander entscheiden?
Nur eingeschränkt. Seit 2023 gibt es ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB). Es ist auf höchstens sechs Monate begrenzt und gilt nur für Gesundheitsfragen. Für alles andere, etwa Bank, Verträge oder Behörden, braucht es eine Vollmacht oder eine Betreuung.
Muss eine Vorsorgevollmacht zum Notar?
Nicht zwingend. Eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Vollmacht ist wirksam. Eine notarielle Beurkundung ist aber sinnvoll oder nötig, wenn es zum Beispiel um Immobilien geht. Die Unterschrift kann auch bei der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden.
Kann man eine Patientenverfügung ändern?
Ja, jederzeit und auch formlos widerrufen. Es empfiehlt sich, sie regelmäßig zu lesen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, besonders wenn sich die Gesundheit verändert hat.
Quellen
Allgemeine Information nach Rechtsstand 24. September 2026. Sie ersetzt keine Beratung durch Ärztin oder Arzt, Kranken- oder Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.




