Auf einen Blick
- Die außerklinische Intensivpflege (AKI) ist seit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) in § 37c SGB V geregelt.
- Einzelheiten zu Verordnung, Prüfung und Versorgung legt die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses fest, die seit dem 31. Oktober 2023 für alle neuen Verordnungen verbindlich gilt.
- Bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen muss vor jeder Verordnung ärztlich geprüft werden, ob eine Entwöhnung von der Beatmung oder eine Entfernung der Kanüle möglich ist (Potenzialerhebung).
- Außerklinische Intensivpflege kann im eigenen Haushalt, in einer qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheit, in Pflegeeinrichtungen oder an anderen geeigneten Orten wie Schule oder Werkstatt stattfinden.
Seit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) hat die außerklinische Intensivpflege, kurz AKI, eine eigene Rechtsgrundlage: § 37c SGB V. Wie Verordnung, Prüfung und Versorgung ablaufen, regelt die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Seit dem 31. Oktober 2023 gilt sie verbindlich für alle neuen Verordnungen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch hat, wer einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege hat: Die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft ist nötig, weil eine lebensbedrohliche Situation jederzeit und unvorhersehbar eintreten kann. Typisch sind Menschen mit Beatmung, mit einer Trachealkanüle oder mit schweren neurologischen Erkrankungen.
Schritt 1: die Verordnung
Verordnen dürfen nur dafür qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Liegt Ihr Angehöriger noch im Krankenhaus, stößt meist das Entlassmanagement die Verordnung an. Auf der Verordnung stehen unter anderem das Therapieziel, der Pflegebedarf und der gewünschte Ort der Versorgung.
Schritt 2: die Potenzialerhebung
Bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen muss vor jeder Verordnung ärztlich geprüft werden, ob eine Entwöhnung von der Beatmung oder das Entfernen der Kanüle möglich ist. Das ist keine Formalie, sondern der Kern der Reform: Niemand soll dauerhaft beatmet bleiben, der mit Therapie wieder selbst atmen könnte. Die Potenzialerhebung wird in der Regel alle sechs Monate wiederholt.
Schritt 3: Antrag und Prüfung durch die Kasse
Die Verordnung geht an die Krankenkasse. Die Kasse beauftragt den Medizinischen Dienst, der auch prüft, ob die Versorgung am gewünschten Ort sichergestellt ist, zum Beispiel in einer Intensiv-Wohngemeinschaft oder zu Hause. Berechtigten Wünschen zum Ort der Versorgung ist zu entsprechen.
Schritt 4: die Versorgung beginnt
Ist alles genehmigt, übernimmt ein zugelassener Intensivpflegedienst. Bei uns heißt das: ein festes Team, ein Pflegeplan, eine Ansprechperson für die Familie.
Wo darf die Versorgung stattfinden?
- im eigenen Haushalt oder in der Familie
- in einer qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheit, etwa einer Intensiv-WG
- in vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- an anderen geeigneten Orten wie Schule, Kita oder Werkstatt
Was wir für Sie übernehmen
Die Formalitäten sind für Familien in dieser Lage eine zusätzliche Last. Wir sprechen mit dem Sozialdienst der Klinik, mit den verordnenden Ärzten und mit der Kasse und sagen Ihnen, welche Unterlagen fehlen. Rufen Sie uns an: 030 28665111.
Häufige Fragen
Wer darf außerklinische Intensivpflege verordnen?
Nur Ärztinnen und Ärzte mit der dafür vorgesehenen Qualifikation, zum Beispiel aus Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie oder Innerer Medizin mit Erfahrung in der Beatmungsmedizin. Die Klinik kann zum Entlassungszeitpunkt ebenfalls verordnen.
Wie oft muss neu verordnet werden?
Die Verordnung ist befristet. Bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen ist vor jeder Folgeverordnung eine erneute Potenzialerhebung nötig, in der Regel alle sechs Monate.
Quellen
Allgemeine Information nach Rechtsstand 24. September 2026. Sie ersetzt keine Beratung durch Ärztin oder Arzt, Kranken- oder Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.




