Recht und Kosten · 6 Min. Lesezeit

Wohngruppenzuschlag: Voraussetzungen für die Pflege in der Wohngruppe

Der Wohngruppenzuschlag der Pflegekasse, früher § 38a, heute § 45f SGB XI: wer ihn bekommt, welche Bedingungen gelten und wie Sie ihn beantragen.

Stand 24. September 2026 · ipas24 Redaktion

Symbolbild, KI-generiert

Auf einen Blick

  • Der Wohngruppenzuschlag ist eine monatliche Pauschale der Pflegekasse für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen und steht heute in § 45f SGB XI, früher in § 45f SGB XI.
  • Voraussetzung ist unter anderem eine Wohngruppe aus insgesamt drei bis zwölf Personen, von denen mindestens drei pflegebedürftig sind.
  • Die Mitglieder der Wohngruppe müssen gemeinsam eine Person beauftragt haben, die organisatorische, verwaltende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Aufgaben übernimmt.
  • Eine Wohngruppe, deren Anbieter Leistungen im Umfang einer vollstationären Pflege erbringt, erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, kann von der Pflegekasse einen zusätzlichen monatlichen Pauschalbetrag erhalten: den Wohngruppenzuschlag. Er soll helfen, die Organisation des gemeinsamen Alltags zu finanzieren. Viele Familien kennen ihn noch als „Leistung nach § 45f SGB XI“. Inzwischen steht er in § 45f SGB XI. An der Idee hat sich nichts geändert.

Wofür der Zuschlag gedacht ist

In einer Wohngruppe leben mehrere pflegebedürftige Menschen in einer gemeinsamen Wohnung zusammen und organisieren ihre Versorgung gemeinschaftlich. Dafür braucht es jemanden, der sich um das Gemeinsame kümmert: Einkäufe koordinieren, Termine abstimmen, das Zusammenleben fördern, im Haushalt unterstützen. Diese Person wird oft Präsenzkraft genannt. Der Wohngruppenzuschlag trägt dazu bei, sie zu bezahlen.

Die Voraussetzungen im Überblick

Das Gesetz nennt vier Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen.

1. Die Größe der Wohngruppe

Die pflegebedürftige Person lebt mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung, also in einer Gruppe von insgesamt drei bis zwölf Menschen. Mindestens zwei der Mitbewohner müssen ebenfalls pflegebedürftig sein. Zweck des Zusammenlebens ist die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung.

2. Bezug von Pflegeleistungen

Die Person bezieht bereits Leistungen der Pflegeversicherung, zum Beispiel Pflegesachleistungen, Pflegegeld, die Kombinationsleistung, einen umgewandelten Sachleistungsbetrag oder den Entlastungsbetrag.

3. Eine gemeinschaftlich beauftragte Person

Die Mitglieder der Wohngruppe haben gemeinsam eine Person beauftragt, die unabhängig von der individuellen Pflege allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Aufgaben übernimmt oder bei der Haushaltsführung unterstützt.

4. Keine heimähnliche Vollversorgung

Die Wohngruppe darf kein verkapptes Pflegeheim sein. Der Anbieter oder ein Dritter darf nicht Leistungen anbieten oder gewährleisten, die dem Umfang einer vollstationären Pflege weitgehend entsprechen. Der Anbieter muss vor dem Einzug darauf hinweisen, dass die Versorgung auch durch die aktive Einbindung eigener Ressourcen und des sozialen Umfelds sichergestellt werden kann. Angehörige sind also ausdrücklich Teil des Konzepts.

Was Sie beim Antrag brauchen

Der Zuschlag wird bei der Pflegekasse beantragt. Die Kasse darf dafür unter anderem folgende Unterlagen anfordern:

  • eine formlose Bestätigung, dass die Person in einer Wohngruppe im Sinne des Gesetzes lebt
  • Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe
  • den Mietvertrag mit Grundriss der Wohnung und den Pflegevertrag
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift der beauftragten Person
  • die vereinbarten Aufgaben dieser Person

Die meisten Unterlagen hält die Wohngruppe bereit. Fragen Sie dort nach.

Gut zu wissen

  • Die Höhe ist gesetzlich als monatliche Pauschale festgelegt und wird von Zeit zu Zeit angepasst. Den aktuellen Betrag nennt Ihnen Ihre Pflegekasse.
  • Tages- und Nachtpflege können neben dem Zuschlag nur genutzt werden, wenn der Medizinische Dienst bestätigt, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne sie nicht ausreichend sichergestellt ist.
  • Private Pflegeversicherung: Für privat Pflegeversicherte gilt der Anspruch entsprechend.
  • Neugründungen: Für die Gründung neuer Wohngruppen gibt es zusätzlich eine einmalige Anschubfinanzierung für den barrierearmen Umbau (§ 45g SGB XI).

Häufige Stolpersteine

  • Die Wohngruppe ist größer als zwölf Personen oder in einzelne Einheiten aufgeteilt, deren Zuordnung unklar ist. Dann prüft die Pflegekasse genau.
  • Es gibt keine schriftliche Vereinbarung über die Aufgaben der beauftragten Person.
  • Der Antrag wird erst Monate nach dem Einzug gestellt. Stellen Sie ihn deshalb möglichst früh.
  • Ein Pflegegrad fehlt noch. Beantragen Sie ihn parallel, denn ohne Pflegegrad gibt es keine Leistungen der Pflegeversicherung.

Wohngruppe und Intensivpflege

Für Menschen in einer Intensiv-WG kommen verschiedene Kostenträger zusammen. Die Intensivpflege selbst trägt nach Verordnung die Krankenkasse. Leistungen der Pflegekasse, darunter unter Umständen der Wohngruppenzuschlag, kommen hinzu. Miete, Nebenkosten und Verpflegung zahlen die Bewohner selbst, bei Bedarf hilft das Sozialamt. Einen Überblick gibt der Beitrag Was kostet Intensivpflege?, eine schnelle Orientierung der Kosten-Wegweiser.

Ob der Wohngruppenzuschlag in Ihrem Fall infrage kommt, hängt von der konkreten Wohnform ab. Wir helfen Ihnen bei Anträgen und klären offene Fragen gemeinsam mit Ihnen und der Pflegekasse. Rufen Sie uns an: 030 28665111.

Häufige Fragen

Wo steht der Wohngruppenzuschlag im Gesetz?

Lange stand er in § 45f SGB XI. Nach einer Neuordnung der Pflegeversicherung findet er sich heute in § 45f SGB XI unter der Überschrift „Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen“. Viele Merkblätter nennen noch die alte Nummer.

Bekommt man den Zuschlag auch mit Pflegegrad 1?

Ja, grundsätzlich ist das möglich, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Menschen mit Pflegegrad 1 erfüllen die Leistungsvoraussetzung zum Beispiel über den Entlastungsbetrag.

Hat der Wohngruppenzuschlag etwas mit der Intensivpflege zu tun?

Nicht direkt. Die Intensivpflege zahlt die Krankenkasse, der Wohngruppenzuschlag ist eine Leistung der Pflegekasse. Beides kann nebeneinander bestehen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Allgemeine Information nach Rechtsstand 24. September 2026. Sie ersetzt keine Beratung durch Ärztin oder Arzt, Kranken- oder Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.

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