Auf einen Blick
- Krankenhäuser sind nach § 39 SGB V verpflichtet, über ein Entlassmanagement die Anschlussversorgung ihrer Patienten vorzubereiten.
- Für die Überleitung in die außerklinische Intensivpflege braucht es eine ärztliche Verordnung, bei Beatmung oder Trachealkanüle mit Potenzialerhebung.
- Versicherte dürfen den Ort der Versorgung und den Pflegedienst mitbestimmen.
- Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Sozialdienst, Ärzten, Hilfsmittelversorger und Pflegedienst sorgt dafür, dass Geräte und Pflegeplan am Entlassungstag bereitstehen.
Die Nachricht kommt oft plötzlich: „Ihr Vater kann in zehn Tagen entlassen werden.“ Für Familien beginnt dann ein Wettlauf mit Formularen, Telefonaten und offenen Fragen. Dabei ist die Überleitung gesetzlich geregelt, und Sie müssen sie nicht allein stemmen.
Das Entlassmanagement der Klinik
Krankenhäuser sind verpflichtet, die Anschlussversorgung vorzubereiten (§ 39 SGB V). Ansprechpartner ist der Sozialdienst oder das Entlassmanagement der Station. Dort laufen Verordnungen, Hilfsmittel und die Suche nach einem Pflegedienst zusammen.
Die vier Schritte mit uns
- Erster Anruf. Sie oder der Sozialdienst rufen uns an. Wir klären, ob ein Zimmer in der WG oder ein Team für die Versorgung zu Hause frei ist.
- Beratung und Kosten. Wir erklären, wer was bezahlt, und stellen die Anträge mit Ihnen.
- Abstimmung mit der Klinik. Wir sprechen mit Ärzten, Sozialdienst und Hilfsmittelversorger. Am Tag der Entlassung stehen Geräte, Medikamente und Pflegeplan bereit.
- Ankommen. Ein festes Team übernimmt, Sie bekommen eine Ansprechperson.
Diese Unterlagen helfen
- Verordnung außerklinischer Intensivpflege, bei Beatmung oder Kanüle mit Potenzialerhebung
- Arztbrief oder Entlassungsbericht
- Medikamentenplan
- Liste der Hilfsmittel und Geräte
- Versichertenkarte, Pflegegrad-Bescheid, Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis, falls vorhanden
Tipps für Angehörige
- Bitten Sie früh um ein Gespräch mit dem Sozialdienst, nicht erst am Entlassungstag.
- Schreiben Sie Namen und Durchwahlen aller Ansprechpartner auf.
- Fragen Sie nach, ob die Potenzialerhebung schon gemacht wurde.
- Sie dürfen den Pflegedienst und den Ort der Versorgung mitbestimmen.
Für Sozialdienste haben wir eine eigene Seite: Informationen für Kliniken.
Quellen
Allgemeine Information nach Rechtsstand 24. September 2026. Sie ersetzt keine Beratung durch Ärztin oder Arzt, Kranken- oder Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.




