Recht und Kosten · 6 Min. Lesezeit

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI richtig nutzen

Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen ein monatlicher Betrag für Entlastung zu. Wofür Sie ihn einsetzen dürfen, wie die Erstattung läuft und was verfällt.

Stand 24. September 2026 · ipas24 Redaktion

Symbolbild, KI-generiert

Auf einen Blick

  • Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
  • Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und erstattet Kosten für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden.
  • Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
  • Ein vorheriger Antrag ist nicht nötig, die Pflegekasse erstattet gegen Vorlage der Belege.

Der Entlastungsbetrag ist eine der am häufigsten verschenkten Leistungen der Pflegeversicherung. Viele Familien wissen nicht, dass es ihn gibt, oder nicht, wofür sie ihn einsetzen dürfen. Dabei steht er allen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause gepflegt werden, schon ab Pflegegrad 1.

Was der Entlastungsbetrag ist

Geregelt ist er in § 45b SGB XI. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten einen festen monatlichen Betrag, der für zwei Zwecke gedacht ist: pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag zu fördern. Die Höhe ist für alle Pflegegrade gleich und wird von Zeit zu Zeit angepasst. Den aktuellen Betrag nennt Ihnen Ihre Pflegekasse.

Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern erstattet Kosten für bestimmte Leistungen.

Wofür Sie ihn einsetzen dürfen

Das Gesetz nennt vier Arten von Leistungen:

  1. Tages- oder Nachtpflege: zum Beispiel für Eigenanteile, die nach den übrigen Leistungen der Pflegekasse übrig bleiben.
  2. Kurzzeitpflege: ebenfalls für Kosten, die sonst selbst zu tragen wären.
  3. Ambulante Pflegedienste: In den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht für die Selbstversorgung, also etwa nicht für Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen. Bei Pflegegrad 1 ist auch das möglich.
  4. Angebote zur Unterstützung im Alltag: Das sind nach Landesrecht anerkannte Angebote wie Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Hilfe im Haushalt oder Begleitung zu Terminen.

Beispiele aus dem Alltag

  • Eine Alltagsbegleiterin geht zweimal pro Woche mit Ihrer Mutter spazieren und einkaufen.
  • Jemand hilft beim Wohnungsputz, beim Wäschewaschen oder beim Einkauf.
  • Ihr Vater besucht an einem Nachmittag pro Woche eine Betreuungsgruppe, und Sie haben frei.
  • Eine Begleitung fährt mit zur Arztpraxis oder zum Amt.
  • Ein Vorlesenachmittag, gemeinsames Kochen, ein Besuch im Park.

So läuft die Erstattung

Einen Antrag vorab braucht es nicht. Der Anspruch entsteht, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Es gibt zwei übliche Wege:

  • Selbst einreichen: Sie bezahlen die Rechnung und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zur Höhe des verfügbaren Betrags. Auf der Rechnung muss erkennbar sein, für welche Art von Leistung sie entstanden ist.
  • Direkt abrechnen lassen: Viele Anbieter rechnen nach einer Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse ab. Sie müssen dann nicht in Vorleistung gehen.

Ansparen und übertragen

Sie müssen den Betrag nicht jeden Monat verbrauchen. Er sammelt sich innerhalb eines Kalenderjahres an. Was bis zum Jahresende nicht genutzt wurde, kann noch ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, also bis Ende Juni. Danach verfällt es. Ein Blick auf den Kontostand bei der Pflegekasse im Frühjahr lohnt sich deshalb.

Mehr Spielraum durch Umwandlung

Wer Pflegegrad 2 oder höher hat und die Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann einen Teil davon, bis zu 40 Prozent, ebenfalls für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Das nennt man Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI). Er kommt zum Entlastungsbetrag hinzu.

Tipp: Belege ordnen

Legen Sie einen Ordner nur für den Entlastungsbetrag an. Heften Sie Rechnungen und Erstattungsbescheide nach Datum ab. So sehen Sie jederzeit, wie viel noch verfügbar ist, und können bei Rückfragen der Pflegekasse schnell antworten.

Typische Fehler

  • Der Anbieter ist nicht anerkannt. Dann erstattet die Kasse nichts. Fragen Sie vorher nach.
  • Rechnungen werden gesammelt und zu spät eingereicht, der übertragene Betrag ist schon verfallen.
  • In den Pflegegraden 2 bis 5 wird Hilfe bei der Körperpflege über den Entlastungsbetrag abgerechnet. Das ist nicht vorgesehen.
  • Man glaubt, der Betrag gelte nur für Menschen mit Demenz. Das stimmt seit Jahren nicht mehr.

Noch kein Pflegegrad? Dann lesen Sie zuerst, wie Sie einen Pflegegrad beantragen. Wir helfen bei Anträgen, rufen Sie uns an: 030 28665111.

Häufige Fragen

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein. Der Anspruch entsteht automatisch, sobald ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet. Sie reichen später die Rechnungen ein oder lassen den Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Kann ich den Entlastungsbetrag an Angehörige auszahlen lassen?

Nein. Der Betrag ist zweckgebunden und wird nur für Leistungen anerkannter Anbieter erstattet, nicht als Geld an Angehörige oder Nachbarn ohne Anerkennung.

Was passiert mit nicht genutztem Geld?

Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Was bis Ende Juni des Folgejahres nicht genutzt ist, verfällt.

Gilt der Entlastungsbetrag auch in einer Wohngruppe?

Ja, denn eine ambulant betreute Wohngruppe zählt als häusliche Pflege. Im Pflegeheim gibt es den Entlastungsbetrag dagegen nicht.

Allgemeine Information nach Rechtsstand 24. September 2026. Sie ersetzt keine Beratung durch Ärztin oder Arzt, Kranken- oder Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.

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